Statuten

Statuten der Freisinnig Demokratischen Partei FDP.Die Liberalen Bettlach

 

Name und Sitz


Art. 1 Name und Sitz der Partei
1 Unter dem Namen „FDP.Die Liberalen Bettlach“ besteht mit Sitz in Bettlach ein Verein. Er gehört als Ortspartei der FDP.Die Liberalen der Amtei Solothurn-Lebern und der FDP.Die Liberalen des Kantons Solothurn an.


Ziel und Zweck


Art. 2 Ziel und Zweck
1 Die Partei bezweckt den Zusammenschluss der freiheitlich gesinnten Schweizerbürger der Gemeinde Bettlach zur Pflege des liberalen Gedankengutes und zur Behandlung der politischen, schulischen, wirtschaftlichen, sozialen, umweltbezogenen und kulturellen Fragen von Gemeinde, Kanton und Bund.
2 Sie bekennt sich zu den Grundsätzen des Parteiprogramms der solothurnischen Kantonalpartei und der FDP.Die Liberalen Schweiz.
3 Die FDP.Die Liberalen Bettlach fördert die politische Meinungs- und Willensbildung und stellt sich zur Aufgabe, Mitbürgerinnen und Mitbürger zur Teilnahme am politischen Leben in Gemeinde, Kanton und Bund heranzuziehen.


Mitgliedschaft


Art. 3 Erwerb der Mitgliedschaft
1 Die Mitgliedschaft wird durch den Beitritt zur FDP.Die Liberalen Bettlach erworben.
2 Mitglieder der FDP.Die Liberalen Bettlach können alle werden, die in Bettlach wohnhaft sind und sich zu den Zielen und Grundsätzen der Partei bekennen.
3 Die Aufnahme in die Partei erfolgt durch den Parteivorstand. Gegen einen abweisenden Beschluss steht das Rekursrecht an die Mitgliederversammlung zu.


Art. 4 Verlust der Mitgliedschaft
1 Die Mitgliedschaft erlischt:
› durch eine schriftliche Austrittserklärung an den Parteivorstand.
› bei Nichtbezahlen des Mitgliederbeitrages im Folgejahr, nach erfolgter Erinnerung.
› durch Ausschluss.
2 Der Ausschluss erfolgt durch den Parteivorstand. Gegen diesen Beschluss steht das Rekursrecht an die Mitgliederversammlung zu. Der Ausschluss erfolgt schriftlich.


Art. 5 Sympathisantin / Sympathisant
1 Sympathisantinnen/Sympathisanten stehen der FDP.Die Liberalen nahe. Sie sind nicht Mitglied der Partei, somit auch nicht stimm- und wahlberechtigt und können auch nicht in die Organe der Partei gewählt werden.
2 Sympathisantinnen/Sympathisanten können einen freiwilligen Jahresbeitrag leisten.


Parteiorganisation


Art. 6 Organe der Partei
Die Organe der Partei sind:
› die Mitgliederversammlung
› der Parteivorstand
› der Parteileitung
› die Kontrollstelle


Art. 7 Die Mitgliederversammlung
1 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Partei. Sie ist für alle Fragen zuständig, die nicht
ausdrücklich durch die Statuten der Kompetenz anderer Organe zugeordnet sind. Sie beschliesst über
Anträge des Parteivorstandes zu Wahlen, Abstimmungen und Parteiparolen.


Art. 8 Einberufung
1 Die Mitgliederversammlung wird vom Parteivorstand einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich
mindestens sieben Tage im Voraus. Sie muss einberufen werden, wenn dies von einem Fünftel der
Mitglieder verlangt wird. Sie tritt im ersten Halbjahr zur ordentlichen Mitgliederversammlung zusammen.


Art. 9 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
1 Sie beschliesst über:
› die Wahl des Präsidiums und des Vizepräsidiums.
› die Wahl der Mitglieder des Parteivorstandes.
› die Wahl der Kontrollstelle.
› die Abnahme des Jahresberichts des Präsidiums.
› die Abnahme der Jahresrechnung, die Entlastung der Kassiererin / des Kassiers.
› die Festsetzung der Mitgliederbeiträge.
› die Wahlvorschläge von Gemeinderätinnen / Gemeinderäten und über Wahlvorschläge von
Behördenmitgliedern auf Stufe Amtei, kantonaler- und eidgenössischer Ebene, zhd. der Amtei- und
Kantonalpartei.
› die Delegierung der Zuständigkeit an den Parteivorstand.
› die Änderung von Statuten.
2 Sie nimmt zur Kenntnis:
› den Revisorenbericht.


Art. 10 Abstimmungen
1 Die Mitgliederversammlung beschliesst, vorbehältlich der in Art. 17 und 18 erwähnten Ausnahmen, mit
einfachem Mehr der stimmenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit steht dem Präsidium in der offenen
wie bei der geheimen Abstimmung der Stichentscheid zu.
2 Die Abstimmungen finden in der Regel offen statt. Eine geheime Abstimmung hat zu erfolgen wenn 2/3
der Stimmenden dies verlangen oder wenn bei Personenwahlen mehr Kandidaten als Sitze zur
Verfügung stehen.


Art. 11 Beschlussfähigkeit
1 Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 8 Stimmberechtigte anwesend sind.


Art. 12 Der Parteivorstand
1 Der Parteivorstand setzt sich zusammen aus:
› der Parteileitung
› dem Präsidium
› dem Vizepräsidium
› dem Aktuar oder der Aktuarin
› dem Kassier oder der Kassiererin
› den Gemeinderäten und Gemeinderätinnen
› den Kommissionspräsidenten und Kommissionspräsidentinnen
› den Abteilungsleitern und Abteilungsleiterinnen
› den Beisitzern
Abgesehen vom Präsidium und Vizepräsidium konstituiert er sich selbst. Er regelt die
Unterschriftenberechtigung.
2 Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich. Ein Rücktritt ist drei Monate im Voraus
schriftlich dem Präsidium zu melden.
3 Der Parteivorstand ist zuständig für:
› die administrative Führung der Partei
› die Wahl der Parteileitung
› die Vorbereitung von Wahl- und Sachgeschäften. Bei einstimmig gefassten Beschlüssen kann er die
Parolenfassung beschliessen.
› den Vollzug sämtlicher Wahl- und Sachgeschäfte.
› die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.
› die Bestimmung der Delegierten in die verschiedenen Partei- und Fachgremien.
› die Bildung von Fachgremien und Arbeitsgruppen.
› die Ermächtigung zur Prozessführung und zum Abschluss von Vergleichen.
› die Aufnahme von Krediten.
› die Annahme von Vermächtnissen und Schenkungen mit besonderen Bedingungen und Auflagen.
4 Der Parteivorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 Mitglieder anwesend sind.


Art. 13 Die Parteileitung
1 Die Parteileitung hat folgende Aufgaben:
› Sie führt die laufenden politischen und administrativen Geschäfte.
› Sie bereitet die Vorstandssitzungen vor.
› Sie leitet und fördert die Partei.
› Der Parteipräsident oder die Parteipräsidentin vertritt die Partei nach aussen.

Art. 14 Die Kontrollstelle
1 Die Kontrollstelle besteht aus 1-2 Revisoren. Die Rechnungsrevisoren prüfen die Jahresrechnung und
erstatten Bericht und Antrag an die Mitgliederversammlung.
2 Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich. Ein Rücktritt ist drei Monate im Voraus
schriftlich dem Präsidium zu melden.


Mittelbeschaffung und Haftung


Art. 15 Mittelbeschaffung
1 Zur Deckung der Verbindlichkeiten der Partei wird ein jährlicher Mitgliederbeitrag erhoben, dessen Höhe
durch die Mitgliederversammlung festgelegt wird. Das Rechnungsjahr fällt mit dem Kalenderjahr
zusammen.
2 Die Mittelbeschaffung erfolgt durch:
› Mitgliederbeiträge
› Gönnerbeiträge
› Sonderaktionen
› Freiwillige Beiträge


Art. 16 Haftung
1 Für Verpflichtungen haftet ausschliesslich das Parteivermögen.
2 Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.


Statutenrevision und Auflösung


Art. 17 Statutenrevision
1 Die Statuten können durch eine Zweidrittelmehrheit der Stimmenden in einer Mitgliederversammlung
geändert werden.
Art. 18 Parteiauflösung
1 Die Partei kann durch eine Zweidrittelmehrheit der Stimmenden aufgelöst werden. Ein allfällig
vorhandenes Parteivermögen fällt in die Kasse der Amteipartei.


Inkraftsetzung


Art. 19 Inkraftsetzung der Statuten
1 Diese Statuten treten per 01.01.2016 in Kraft.
Die Statuten sind von der Mitgliederversammlung der FDP.Die Liberalen Bettlach am 09.06.2015
angenommen worden.